Einverständniserklärung für Fotos in sozialen Institutionen: Checkliste
Ein Foto vom Ausflug, ein Video aus dem Atelier, ein Bild für den Jahresbericht: Sobald Klientinnen, Klienten oder Mitarbeitende erkennbar sind, braucht es ihre Einwilligung. Diese Seite zeigt, worauf soziale Institutionen in der Schweiz achten sollten.
1. Wann braucht es eine Einwilligung?
Immer dann, wenn eine Person auf einem Foto oder Video erkennbar ist und die Aufnahme veröffentlicht wird, zum Beispiel auf Instagram, Facebook, der Website oder in einem Flyer. Grundlage ist das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsschutz, Art. 28 ZGB) und das Datenschutzgesetz (DSG).
In sozialen Institutionen gilt eine Besonderheit: Schon die Tatsache, dass jemand in einer Institution für Menschen mit Beeinträchtigung zu sehen ist, kann Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen. Solche Daten gelten als besonders schützenswert. Dafür verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 DSG). In der Praxis heisst das: schriftlich oder digital unterschrieben, nicht nur mündlich.
2. Wann muss auch der Beistand unterschreiben?
Über das eigene Bild entscheidet eine urteilsfähige Person grundsätzlich selbst, auch wenn sie eine Beistandschaft hat (höchstpersönliches Recht, Art. 19c ZGB). Die gesetzliche Vertretung braucht es vor allem dann, wenn die Person die Tragweite einer Veröffentlichung nicht selbst beurteilen kann.
3. Was gehört ins Formular?
- Wer ist abgebildet (Name, Geburtsdatum)?
- Wann und für welches Projekt entstehen die Aufnahmen?
- Wofür dürfen sie verwendet werden? Jeden Zweck einzeln zum Ankreuzen: soziale Medien, Website, Drucksachen, intern.
- Wie lange dürfen sie verwendet werden (z. B. 3 Jahre)?
- Widerruf: Die Person kann jederzeit Nein sagen. Bereits Gedrucktes kann nicht zurückgeholt werden, das sollte erwähnt sein.
- Was nicht erlaubt ist: z. B. Weitergabe oder Verkauf an Dritte.
- Unterschriften mit Ort und Datum: die Person selbst und, falls nötig, die gesetzliche Vertretung.
Wichtig ist eine einfache, verständliche Sprache. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn die Person weiss, wozu sie Ja sagt (Art. 6 Abs. 6 DSG).
4. Keine vorausgefüllten Häkchen
Es ist verlockend, alle Zwecke schon anzukreuzen. Davon ist abzuraten: Eine Einwilligung muss freiwillig und aktiv erteilt werden. Vorausgefüllte Häkchen machen sie angreifbar, gerade wenn eine ausdrückliche Einwilligung nötig ist. Besser ist ein Knopf oder Hinweis «Alle Zwecke auswählen», den die Person selbst antippt.
5. Wie lange aufbewahren?
- Fotos und Videos: nur so lange wie nötig (Art. 6 Abs. 4 DSG). Nach der Veröffentlichung von Diensthandys und privaten Geräten löschen.
- Einwilligung: als Nachweis aufbewahren, solange die Aufnahme verwendet wird.
- Zuordnung: Es muss klar sein, welche Unterschrift zu welchem Foto gehört. Am einfachsten mit einem Vorschaubild bei der Einwilligung.
Checkliste zum Abhaken
- Alle erkennbaren Personen haben eingewilligt, bevor gepostet wird.
- Das Formular ist in einfacher Sprache und nennt jeden Zweck einzeln.
- Kein Zweck ist vorausgefüllt angekreuzt.
- Dauer und Widerrufsrecht stehen im Formular.
- Bei Bedarf hat auch die gesetzliche Vertretung unterschrieben.
- Für Flyer und Broschüren ist «Drucksachen» ausdrücklich angekreuzt.
- Jede Einwilligung ist eindeutig einem Foto oder Video zugeordnet.
- Fotos liegen nicht dauerhaft auf privaten Handys.
- Fotos werden nach der Veröffentlichung gelöscht, die Einwilligung bleibt als Nachweis.
- Es ist klar, wer in der Institution Beiträge freigibt.
Das alles in einer App: Mitposten
Klientinnen und Klienten bereiten Beiträge selbst vor, unterschreiben die Einwilligung direkt auf dem Handy, der Beistand per persönlichem Link. Die Kommunikation gibt frei. Fotos werden automatisch gelöscht, das PDF der Einwilligung zeigt das zugehörige Bild. Server in der Schweiz.
30 Tage gratis testenAllgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Datenschutzgesetz (DSG), das Zivilgesetzbuch (ZGB) und die Vorgaben eurer Institution. Bei Unsicherheit eine Fachperson beiziehen.