Mitposten

Einverständniserklärung für Fotos in sozialen Institutionen: Checkliste

Ratgeber · Stand Oktober 2026 · Schweiz

Ein Foto vom Ausflug, ein Video aus dem Atelier, ein Bild für den Jahresbericht: Sobald Klientinnen, Klienten oder Mitarbeitende erkennbar sind, braucht es ihre Einwilligung. Diese Seite zeigt, worauf soziale Institutionen in der Schweiz achten sollten.

1. Wann braucht es eine Einwilligung?

Immer dann, wenn eine Person auf einem Foto oder Video erkennbar ist und die Aufnahme veröffentlicht wird, zum Beispiel auf Instagram, Facebook, der Website oder in einem Flyer. Grundlage ist das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsschutz, Art. 28 ZGB) und das Datenschutzgesetz (DSG).

In sozialen Institutionen gilt eine Besonderheit: Schon die Tatsache, dass jemand in einer Institution für Menschen mit Beeinträchtigung zu sehen ist, kann Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen. Solche Daten gelten als besonders schützenswert. Dafür verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 DSG). In der Praxis heisst das: schriftlich oder digital unterschrieben, nicht nur mündlich.

2. Wann muss auch der Beistand unterschreiben?

Über das eigene Bild entscheidet eine urteilsfähige Person grundsätzlich selbst, auch wenn sie eine Beistandschaft hat (höchstpersönliches Recht, Art. 19c ZGB). Die gesetzliche Vertretung braucht es vor allem dann, wenn die Person die Tragweite einer Veröffentlichung nicht selbst beurteilen kann.

Praxis-Tipp: Viele Institutionen holen die Unterschrift der Beiständin oder des Beistands zur Sicherheit zusätzlich ein. Das ist sinnvoll, darf aber nicht dazu führen, dass die betroffene Person selbst nicht mehr gefragt wird.

3. Was gehört ins Formular?

Wichtig ist eine einfache, verständliche Sprache. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn die Person weiss, wozu sie Ja sagt (Art. 6 Abs. 6 DSG).

4. Keine vorausgefüllten Häkchen

Es ist verlockend, alle Zwecke schon anzukreuzen. Davon ist abzuraten: Eine Einwilligung muss freiwillig und aktiv erteilt werden. Vorausgefüllte Häkchen machen sie angreifbar, gerade wenn eine ausdrückliche Einwilligung nötig ist. Besser ist ein Knopf oder Hinweis «Alle Zwecke auswählen», den die Person selbst antippt.

5. Wie lange aufbewahren?

Checkliste zum Abhaken

Das alles in einer App: Mitposten

Klientinnen und Klienten bereiten Beiträge selbst vor, unterschreiben die Einwilligung direkt auf dem Handy, der Beistand per persönlichem Link. Die Kommunikation gibt frei. Fotos werden automatisch gelöscht, das PDF der Einwilligung zeigt das zugehörige Bild. Server in der Schweiz.

30 Tage gratis testen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Datenschutzgesetz (DSG), das Zivilgesetzbuch (ZGB) und die Vorgaben eurer Institution. Bei Unsicherheit eine Fachperson beiziehen.